Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 48 Waisenrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-1 (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-2 (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-3 (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-4 (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-6 (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
Wird zitiert von 108 Entscheidungen zu § 48 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 01.02.2011 – L 11 R 813/10Zitiert von 1
- BSG, 01.07.2010 – B 13 R 86/09 RHalbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums im darauf folgenden Wintersemester - Übergangszeit von über vier Monaten - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 8
- BSG, 20.07.2011 – B 13 R 52/10 RWaisenrentenanspruch - Weitergewährung - Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst - EFD - Übertragung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 8
- SG Frankfurt (Oder), 20.02.2013 – S 29 R 509/12
- BSG, 01.06.2017 – B 5 R 2/16 RWegfall des Anspruchs auf Waisenrenten während einer erziehungsbedingten AusbildungsunterbrechungZitiert von 20
- SG Altenburg, 12.01.2017 – S 14 R 932/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.04.2025 – XII ZB 576/24Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten
- OLG Stuttgart, 24.10.2024 – 2 U 74/23
- LSG NRW, 21.08.2024 – L 3 R 53/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687)
BGBl. 2011 I S. 687
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16.05.2008 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I 842)
BGBl. 2008 I S. 842
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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